In dem nachfolgenden Artikel möchten wir Ihnen die Förderung für Digitalisierung in der Pflege gemäß § 8 Abs. 8 SGB XI vorstellen.

Als Zusammenfassung der wichtigsten Eckdaten haben wir für Sie auch einen Praxisleitfaden erstellt, den Sie über den nachfolgenden Link herunterladen können. 

Link Praxisleitfaden

Wenn Sie einen Erfahrungsbericht zu der Inanspruchnahme der Investitionsförderung Digitalisierung in der Praxis lesen möchten, empfehlen wir Ihnen unser Praxisinterview mit Frank Ulrich (PASODI) zur Einführung einer neuen Pflegesoftware.

Link Praxisinterview

Ursprünglich war die Förderung, welche im Zuge des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) eingeführt wurde lediglich bis zum Ende des Jahres 2021 vorgesehen. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungsgesetz – DVPMG) wurde die Antragsfrist zunächst bis zum 31.12.2023 verlängert und mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) bis zum 31.12.2030 verlängert und auch die Fördertatbestände erweitert.

Ziel ist es die Anschaffung und den zielgerichteten Einsatz digitaler oder technischer Ausrüstung zu fördern und somit Pflegekräfte in ihrem Arbeitsalltag zu entlasten und mehr Zeit für die Versorgung von Patient*innen zu ermöglichen. Auch eine stärkere Beteiligung von Menschen mit Pflegebedarf ist ein erklärtes Ziel der Förderung.

Zu diesem Zweck wird für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen ein einmaliger Zuschuss bereitgestellt, um digitale Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Arbeitsabläufe und Organisation bei der Pflege, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Schulungen zu digitalen Kompetenzen bei Menschen mit Pflegebedarf und Pflegekräften betreffen.

Förderungsfähig sind Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung (z. B. WLAN-Einrichtung) sowie damit verbundene Schulungen und Investitionen in IT- und Cybersicherheit. Es werden bis zu 40% der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel gefördert. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12 000 Euro möglich.

Zu den förderfähigen Anschaffungen gehören insbesondere auch solche, die die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, die Dienst- und Tourenplanung, das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen (einschließlich Videosprechstunden), die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 105 SGB XI sowie die Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung, die insbesondere im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen.

Nähere Informationen u. a. zu einzelnen förderfähigen Anschaffungen können auch der Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit sowie der Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene entnommen werden, die nachfolgend verlinkt ist.

Link Orientierungshilfe

Für das Verfahren für die Förderung nach § 8 Abs. 8 SGB XI hat der GKV-Spitzenverband Richtlinien z. B. für das Antrags- und Verwaltungsverfahren entwickelt, die über den nachfolgenden Link eingesehen werden können.

Link Richtlinie zur Förderung

Weiterhin finden Sie anbei vorgefertigte Antragsformulare des GKV-Spitzenverbandes für eine einzelne Einrichtung

Link Musterantrag Einrichtung

sowie einen eine Anlage für einen Sammelantrag für größere Träger.

Link Musterantrag Anlage für Träger

Der Antrag ist demnach an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den Verband der Ersatzkassen e. V. in dem Bundesland zu richten, in dem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist.