Das BfArM weist auf folgendes hin:

„[..] Für die Verwendung der Ersatz-Beschäftigten­nummern gibt es aktuell keine Befristung, diese sind aktuell also noch zulässig. Zum September 2024 wird, entgegen den bisherigen Planungen, noch keine routinemäßige Weitergabe von Daten aus dem Beschäftigten­verzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP) an die Kranken- und Pflege­kassen erfolgen können, da derzeit noch technische Details zwischen den Kassen und dem BfArM geklärt werden. [..]“